Kostenübernahme

Erstattung von Musiktherapie als Heilpraktikerleistung durch Krankenkassen

(Stand Mai/ Juni 2016)

Obwohl die Musiktherapeutische Praxis Ohrmuschel psychotherapeutisch arbeitet, darf die Leistung der Ohrmuschel im Kontext von Krankenkassen nur als Heilpraktikerleistung bezeichnet werden.

Gesetzliche KK erstatten keine Heilpraktikerleistungen.

Private KK wie z.B. folgende erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vermerkt ist.:

PAX Familienfürsorge

HUK

Barmenia

Signal Iduna

securvita

Die PKK rechnen Musiktherapie dann nach dem Hufelandverzeichnis/ Gebührenordnung der HeilpraktikerInnen ab. Dort wird Musiktherapie als Einzel und als Gruppentherapie unter der Ziffer 19.1. bzw. 19.8. geführt.

Zusatz- oder Ergänzungsversicherung für Heilpraktikerleistungen werden für gesetzlich Versicherte angeboten.

Die Beihilfe sieht vor, dass ihre Beihilfeberechtigten Leistungen von HeilpraktikerInnen erstatten. Die Leistungen werden jedoch auf wenige Beträge begrenzt, die auch unter den Sätzen der GebüH liegen.

Grundsätzlich muss die Musiktherapie:

– medizinisch notwendig und ärztlich von einem kassenärztlich zugelassenen Arzt verordnet werden

– die Anzahl und Einheiten benannt werden

– der Klient geht in Vorkasse und bekommt dann den Betrag von seiner Kasse (meist in Abständen von 10 Terminen) erstattet

– Musiktherapie/ Heilpraktiker- Qualifikation muss belegt werden

Die gesetzlich Versicherten können auch noch mit einem formlosen Schreiben „ Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß §13 II SGB V“ auf Heilprakikerleistung (Psychotherapie) stellen. Dazu müssen folgende Dinge

v o r  Beginn der Therapie vorgelegt werden:

– Überweisung/ Notwendigkeitsbescheinigung mit Diagnose nach ICD 10 durch einen Arzt

– Nachweis dass nach 3 Monaten noch keinen Therapieplatz bekommen

– Möglichkeit des unmittelbaren Therapiebeginns

 

Möglichkeit für Menschen, die Leistungen des BUT (Bildung und Teilhabe) beziehen können:

Menschen die teilhabeberechtigt sind, haben die Möglichkeit die präventiven Kurse für ihre Kinder mit den Teilhabegutscheinen des Bildungspakets zu bezahlen. Das Sozialamt berät Sie gerne.